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FAQ

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Gesetzte und Regeln/E-Scooter

Gesetzte und Regeln

Die 31. Novelle der StVO ist mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Diese regelt unter anderem die richtige Verwendung und Ausstattung von E-Scootern im Straßenverkehr, und gilt einheitlich für alle Bundesländer in Österreich. Alle wichtigen Infos und Vorschriften für die beliebten E-Scooter findet ihr hier im Überblick.

 

„Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller“, also E-Scooter, zählen zu den „Kleinfahrzeugen vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“.

Bis zu einer Bauarthöchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h bzw. einer Motorleistung von 600 Watt sind E-Scooter überall dort zulässig, wo auch das Radfahren erlaubt ist.

Alle Verhaltensvorschriften die für Radfahrer bzw. für E-Bikes gelten, gelten nun auch für Nutzer von E-Scootern.

Alle Verkehrsflächen die mit Fahrrädern befahren werden dürfen, sind somit auch für E-Scooter freigegeben.

 

Wo darf man mit einem E-Scooter fahren – und wo nicht?

Verboten ist grundsätzlich das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen.

Erlaubt: Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden. Vorgeschrieben ist das Befahren einer Fahrbahn dann, wenn kein Radweg vorhanden ist.

Auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen darf ein E-Scooter genutzt werden – allerdings mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

Auf Gehsteigen und Gehwegen haben E-Scooter künftig also nichts verloren. Ausnahme: Wenn es von der zuständigen Behörde per Verordnung erlaubt ist, darf ein Gehsteig/Gehweg in Schritttempo befahren werden.

Mit dem E-Scooter gegen die Einbahn fahren – auch das soll überall dort erlaubt sein, wo es Fahrradfahrern gestattet ist.

 

Welche Verhaltensregeln gelten für E-Scooter-Fahrer?

Allgemeines Gefährdungsverbot: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen per Verordnung erlaubt ist – hier muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden bzw. die Geschwindigkeit der Fußgänger-Situation angepasst werden.

Fahren zu zweit: Verboten. Auf einem E-Scooter darf eine Fahrt im öffentlichen Verkehr nur alleine angetreten werden.

Telefonieren während der Fahrt mit dem E-Scooter wird, ebenso wie beim Fahrradfahren, verboten (bzw. nur mit Freisprecheinrichtung).

Auf dem Gehsteig dürfen E-Scooter nur dann abgestellt werden, wenn dieser zumindest 2,5 Meter breit ist.

Auch in punkto Promillegrenze muss man sich an die Regelungen wie beim Fahrradfahren richten: Höchstens 0,8 Promille

Mindestalter: E-Scooter dürfen im Straßenverkehr ab einem Alter von 12 Jahren verwendet werden, mit Fahrradausweis auch im Alter von 9 bzw. 10 Jahren. Jüngere Kinder nur dann, einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson unterwegs sind.

Außerdem gilt eine Helmpflicht für Kinder unter zwölf Jahre.

Während beim Abbiegen mit einem Fahrrad immer ein Handzeichen geben werden muss, ist das beim E-Scooter zu gefährlich – hier wird der Gesetzgeber noch eine andere Lösung präsentieren müssen, die verkehrstauglich ist.

 

Wie muss ein E-Scooter ausgerüstet sein?

Die Ausrüstung eines E-Scooters ist ein weiterer wesentlicher Punkt, um regelkonform unterwegs zu sein. Für E-Scooter gelten grundsätzlich die Ausstattungsvorschriften für Räder, die man in der Fahrradverordnung nachlesen kann. Hier unser kompakter Überblick über alle Ausstattungsmerkmale von E-Scootern im Straßenverkehr:

 

E-Scooter müssen mit einer „wirksamen Bremsvorrichtung“ ausgestattet sein

weiße Rückstrahler bzw. Rückstrahlfolien vorne sind Pflicht

rote Rückstrahler bzw. Rückstrahlfolien, die nach hinten abstrahlen, sind ebenso Voraussetzung

auch gelbe Rückstrahler auf der Seite sind vorgesehen, um ordnungsgemäß unterwegs zu sein

bei Dunkelheit bzw. schlechter Sicht müssen E-Scooter zudem mit einem weißen Licht (vorne) bzw. roten Licht (hinten) ausgerüstet sein.

 

E-Scooter Fahren und Parken auf dem Gehsteig

E-Scooter dürfen auf Gehwegen, Gehsteigen oder Schutzwegen in Österreich grundsätzlich nicht verwendet werden.

Ausnahme: Behördlich per Verordnung freigegebene und gekennzeichnete Abschnitte. Verordnungen für eine erlaubte Benutzung von Gehsteigen/wegen sind z.B. dort angedacht, wo die Benützung der Fahrbahn nicht sinnvoll ist.

Auf dem Gehsteig dürfen E-Scooter nur dann abgestellt bzw. geparkt werden, wenn dieser zumindest 2,5 Meter breit ist.

 

Ab wann braucht man ein Kennzeichen?

Für E-Scooter bis 25 km/h Bauartgeschwindigkeit bzw. bis 600 Watt Motorleistung ist kein Kennzeichen bzw. keine Versicherungsplakette notwendig. Zu einer Haftpflichtversicherung wird aber dennoch geraten.

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bzw. ist ein Motor mit mehr als 600 Watt Leistung verbaut, wird ein solcher E-Scooter als Motorfahrrad definiert. Heißt: Typisierung, Versicherung und Zulassung ist notwendig. Ein Führerschein der Klasse AM oder B ist dann somit ebenfalls Pflicht. Daraus ergibt sich ein Mindestalter von 15 Jahren (mit Mopedführerschein), andernfalls ist die Benutzung im öffentlichen Verkehr erst nach Innehabung eines anderen Führerscheins erlaubt.

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